Pflichtteil beim Erbrecht

Den Pflichtteil können nach § 2303 BGB

  • Kinder, Enkel usw. also Abkömmlinge des Erblassers, sog. Erben 1. Ordnung
  • Ehegatten
  • Eltern

geltend machen. Sie sind gesetzlich erbberechtigt, aber von der Erbfolge ausgeschlossen. Dies kann durch Testament des Erblassers geschehen oder dadurch, dass der Erblasser sein Vermögen in den letzten 10 Jahren verschenkt hat.

In bestimmten Fällen ist es außerdem zulässig und sinnvoll, das Erbe auszuschlagen, um gezielt den Pflichtteil geltend zu machen.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch in Geld in Höhe der Hälfte des Erbteiles. Er verjährt innerhalb von 3 Jahren zum Ende des Jahres nach Kenntnis des Erbfalles.

Was muss ich tun, wenn es um den Pflichtteil geht?
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