Was ändert sich 2015 in der Pflegeversicherung?
Das zum 01.01.2015 in Kraft getretene 1. Pflegestärkungsgesetz verbessert Leistungen bei Pflege. U.a. sind die Zahlungen in den jeweiligen Pflegestufen für Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Leistungen bei vollstationärer Pflege angehoben worden. Darüberhinaus wurde der Kreis der nahen Angehörigen erweitert.
Verbesserungen bei der Pflege zu Hause bringen neben den höheren Leistungsbeträgen auch die bessere Kombinierbarkeit von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Die Kurzzeitpflege kann statt 4 auf bis zu 8 Wochen ausgedehnt werden, allerdings unter Anrechnung der Verhinderungspflege; Kosten werden bis zu 3.224 € übernommen. Die Verhinderungspflege kann unter Anrechnung der Kurzzeitpflege auf bis zu 6 Wochen, statt bisher 4, ausgedehnt werden, Kosten werden bis zu 2.418 € (1.612 € + 806 €) übernommen.
Die teilstationäre Tages- oder Nachtpflege wird ausgebaut, eine Anrechnung findet nicht mehr statt. Die Leistungen werden neben der Pflegesachleistung, dem Pflegegeld oder der Kombinationsleistung vollständig gezahlt.
Personen der Pflegestufe 0 (Demenzkranke) und mit erheblichem Betreuungsbedarf haben Anspruch auf Tages- oder Nachtpflege und Kurzzeitpflege.
Alle Pflegeleistungsbezieher, also nicht nur Demenzkranke oder Personen mit erheblichem Betreuungsbedarf, haben jetzt Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, also auch bei rein körperlicher Beeinträchtigung bis zu 104 € (Grundbetrag) bzw. 208 € (erhöhter Betrag) Mit diesem Geld können auch hauswirtschaftliche Leistungen finanziert werden. Des Weiteren können 40 % des Pflegesachleistungsbetrages für niederschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwandt werden, also unter Anrechnung auf die Pflegesachleistung.
Die Zuschüsse für Umbaumaßnahmen oder Pflegehilfsmittel werden von 2.557 € auf bis zu 4.000 € pro Maßnahme erhöht, bei Wohngemeinschaften mehrerer Pflegebedürftiger auf bis zu 16.000 €, statt bisher 10.228 €.
Auch die Zuschüsse zu Pflegemitteln, die im Alltag verbraucht werden, werden auf 40 €, statt bisher 31 €, angehoben.
Zum 01.01.2015 sind auch das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz geändert worden. Ziel ist die Verbesserung der Rechte und der finanziellen Absicherung pflegender Angehöriger:
Bei einem plötzlichen Pflegefall in der Familie kann sich ein Arbeitnehmer kurzfristig bis zu 10 Tage von der Arbeitsleistung freistellen lassen. Hierfür wird von der Pflegekasse (nicht dem Arbeitgeber) seit 01.01.2015 ein Pflegeunterstützungsgeld, das 90 Prozent des angefallenen Nettoarbeitsentgelts, maximal 96,25 täglich, beträgt gezahlt. Allerdings besteht der Freistellungsanspruch nur in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern.
Ferner haben pflegende Angehörige mit der Pflegezeit einen Anspruch, sich maximal 6 Monate von der Arbeit freistellen zu lassen oder in Teilzeit zu arbeiten; allerdings gilt auch dies nur in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern.
Seit 01.01.2015 besteht ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Danach können Beschäftigte, die nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen, für maximal 2 Jahre ihre wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren; allerdings gilt dies nur in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten.
Pflegezeit und Familienpflegezeit können kombiniert werden, die Dauer der Freistellungsansprüche beträgt aber maximal 24 Monate.
Um Pflegezeit und Familienpflegezeit finanziell besser abzusichern, wurde zum 01.01.2015 ein Anspruch des Beschäftigten auf ein zinsloses Darlehen eingeführt. Das Darlehen, das beim Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen ist, wird monatlich ausgezahlt und beträgt die Hälfte des durch die Arbeitsreduzierung fehlenden Nettogehaltes.
Neu ist auch, dass der Begriff des nahen Angehörigen erweitert wurde: hierunter fallen nunmehr u.a. auch Schwägerinnen und Schwäger, Stiefeltern und Stiefkinder sowie Partner einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft.
Zu Fragen der Pflegeversicherung berät Sie Frau Rechtsanwältin Elke Koster 06831/73091