Wann kann ein Schenker die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen?
Häufig tragen sich Schenker mit dem Gedanken eine Schenkung zu widerrufen. Eine Möglichkeit gibt der „grobe Undank“. Ein solcher Fall lag einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.03.2004 – X ZR 94/12 zugrunde. Im zugrundeliegenden Fall hatte die Mutter den Beklagten ein Grundstück geschenkt und sich ein lebenslanges Wohnrecht in allen Räumen des Hauses vorbehalten. Sie erteilte dem Beklagten zunächst eine Vorsorgevollmacht, dann eine Kontovollmacht und später eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht. Nach einem Sturz im Haus, das die Mutter zu diesem Zeitpunkt alleine bewohnte, wurde sie zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Der Beklagte veranlasste sodann ihre Aufnahme in einer Pflegeeinrichtung für demenzkranke Menschen und schloss auch einen unbefristeten Heimvertrag ab. Nachbarn kündigten auf Geheiß der Mutter den Vertrag und die Mutter veranlasste die Aufnahme in einer Kurzzeitpflege, bis die häusliche Pflege eingerichtet war.
Der BGH hat hier wesentliche Grundsätze zum Widerruf einer Schenkung festgeschrieben. Er setzt eine Verfehlung des Beschenkten objektiv von gewisser Schwere und in subjektiver Hinsicht eine Verfehlung voraus, die Ausdruck einer verwerflichen Gesinnung des Beschenkten ist und die in erheblichen Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf. Hier ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Das zweitinstanzliche Gericht hatte sich bei seiner klageabweisenden Entscheidung auf Gutachten über den Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit der Mutter gestützt, die eine mögliche Geschäftsunfähigkeit feststellten. Jedoch hat auch ein pflegebedürftiger Mensch das Recht, dass seine personelle Autonomie respektiert wird. Deshalb ist auch bei einer Vorsorgevollmacht zunächst nach dem Willen der pflegebedürftigen Person zu fragen. In der vorinstanzlichen Entscheidung wurde nicht festgestellt, dass der Sohn die Gründe für seine Vorgehensweise mit der Mutter besprochen hat, weshalb die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden ist. Erschwerend kam im vorliegenden Fall hinzu, dass der Sohn Besuche bei der Mutter unterband.
Schenkungen können zurückgefordert werden z. B. von Schwiegereltern an das Schwiegerkind bei Scheitern der Ehe, und auch Schenkungen der Eltern an Kinder beim Elternunterhalt, wenn die Eltern sozialhilfebedürftig werden. Hier berät Sie Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Ottilia L. Solander, Tel.: 0 68 31 / 73 091, E-Mail: Kanzlei@RAin-Solander.de.
Saarlouis, 24.11.2014