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Steuerliche Rechte von Heimbewohnern

Bewohner von Pflegeheimen sind trotz ihres Umzugs in eine derartige Einrichtung weiterhin Steuersubjekte. Zieht eine Person in ein Pflegeheim, ist er nicht von der Steuerpflicht befreit. Dies kann sich entlastend als auch belastend auswirken. Zum Beispiel bei der Einkommenssteuer

Bei der Einkommenssteuer ist der Bewohner eines Alten- oder Pflegeheimes weiterhin betroffen. Er liegt mit seinen Einnahmen der vollen Steuerpflicht und wird daher weiterhin entsprechend veranlagt.

  1.  außergewöhnliche Belastungen
    Aufwendungen, die mit einer Unterbringung in ein Alten- oder Pflegeheim in Zusammenhang stehen, können als außergewöhnliche Belastungen in Betracht gezogen werden. Soweit eine Pflegeversicherung oder ein sonstiger Träger von Sozialleistungen Kosten übernimmt, sind diese jedoch nicht abzugsfähig, weil nur Beträge, die der Steuerpflichtige selber tragen muss, außergewöhnliche Belastungen sein können.

    Des Weiteren kann der Steuerpflichtige wegen eines Umzugs in ein Alten- oder Pflegeheim, der den Mietvertrag über seine bisherige Wohnung kündigt, nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Oftmals trifft das Vertragsende des Mietverhältnisses nicht mit dem Bezug in die Einrichtung gleichzeitig zusammen, so dass die Fortzahlung bis zum Vertragsende erfolgen muss, ohne dass dies außergewöhnliche Belastung darstellt. Die anfallende Mietbelastung folgt aus der allgemeinen Lebensführung und nicht aufgrund der Betreuungsnotwendigkeit. Eine Ausnahme könnte nur dann gegeben sein, wenn der Betroffene die Höhe der zu entrichtenden Miete weit über dem Durchschnitt liegt und wegen des Gesundheitszustands die Fortzahlung nahezu unvermeidbar sei.

  2. Haushaltsnahe Dienst- und/oder Handwerkerleistungen
    Heimbewohner können auch die Kosten für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Einrichtung von ihnen ein eigenständiger und abgeschlossener Haushalt geführt wird. Das liegt dann vor, wenn die Räumlichkeiten des Bewohners eine für seine Führung erforderliche Ausstattung aufweisen.

  3. Zweitwohnungssteuer
    Die Zweitwohnungssteuer ist eine Steuer auf die Einkommensverwendung. Mit ihr wird durch den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst.

    Ob eine Zweitwohnung im Sinne der vorzunehmenden Besteuerung vorliegt, ist im Einzelfall beurteilt werden.

Die Anwaltskanzlei Solander hält auch eine Checkliste über die Ihnen zustehenden Hilfsmittel bereit.

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