Sparbuch für Enkel und Sozialhilfe
Das Sozialgericht Karlsruhe hat im Urteil vom 16.10.2014, Aktenzeichen: S 13 AS 735/14 entschieden, das ein Sparbuch, das die Großmutter angelegt hat und in Händen hat und über das der Enkel erst ab dem 25. Lebensjahr verfügen darf, kein Vermögen des Enkels darstellt. Der Enkel kann nämlich darüber noch nicht verfügen.
Im vorliegenden Fall hatte die Großmutter des Klägers bei dessen Geburt im Jahr 2005 ein Sparkonto auf seinen Namen angelegt und seitdem monatlich 50,00 € eingezahlt. Mit den Eltern des Klägers hatte sie dabei vereinbart, der Kläger solle erst ab seinem 25. Lebensjahr auf dieses Geld zugreifen können. Die Bank habe zu dieser langen Laufzeit aufgrund von Zinsvorteilen geraten. Die Großmutter hatte das Sparbuch in ihren Besitz genommen und nie an den Kläger oder seine Mutter herausgegeben. Nachdem das Jobcenter Kenntnis von diesem Sparbuch erhielt, wurden rückwirkend die Leistungen an den Enkel nach dem SGB II aufgehoben, des Weiteren wurde ein Betrag seit Leistungsbezug zurückgefordert.
Das Gericht hat seine stattgebende Entscheidung damit begründet, dass das Guthaben des Sparkontos für den Kläger nicht verfügbar und daher nicht zur Deckung seines Lebensunterhaltes verwendbar sei. Nach zivilrechtlichen Grundsätzen ist das Vermögen der Großmutter zuzurechnen, da diese das Konto angelegt und verwaltet hat. Der Kläger könne auch nicht nach den Vorschriften des Zivilrechtes die Herausgabe des Sparbuches verlangen. Außerdem habe die Großmutter ihre Schenkung – das Sparguthaben – mit der Auflage verknüpft, dass der klagende Enkel erst ab seinem 25. Lebensjahr über das Guthaben verfügen soll.
Damit wurde nochmals festgelegt, dass ein Wegfall der Hilfebedürftigkeit nur dann vorliegt, wenn der bedürftige Leistungsempfänger auch über das Vermögen verfügen kann und es zur Deckung seiner Lebensunterhaltskosten einsetzen kann.
Es ist also darauf hinzuweisen, dass sofern Großeltern für ihre Enkel sparen, bei Abschluss des Sparvertrages bereits den Grund und die Dauer der Sparleistung festlegen, damit der Nachweis geführt werden kann, dass im Zweifel das Sparbuch auch für den Lebensunterhalt der Großeltern eingesetzt werden kann. Ein solches Sparbuch sollte nie aus der Hand gegeben werden.
In sozialrechtlichen Angelegenheiten berät Sie Frau Rechtsanwältin Koster.
Saarlouis, 06.11.2014