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Rückforderung von Schenkungen an Lebensabschnittspartner

Schenkungen, die unter Partner bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft getätigt wurden, können unter Umständen im Falle einer Trennung dann zurückgefordert werden, wenn sie den Zweck der Festigung der gegenseitigen Verantwortungsgemeinschaft verfehlen.

Wendet ein Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem anderen Partner etwas zu, mit der Absicht der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Gemeinschaft bzw. den Partner über den Tod hinaus abzusichern und trennt sich dann der Lebenspartner von dem Schenkenden, kann dies vom Schenkenden zurückgefordert werden unter den Voraussetzungen, dass

  1. es für den Schenkenden unzumutbar sei, dass die Vermögensverhältnisse so bleiben, wie sie sich nach der Zuwendung abbilden und

  2. die Zuwendung noch vorhanden sei. Ist die Zuwendung „verbraucht“, besteht kein Rückforderungsrecht.

Maßgeblich hierfür ist der Zweck der Zuwendung.

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