Patientenrechtegesetz
Bisher fanden sich die Patientenrechte unübersichtlich verstreut in verschiedenen Gesetzen.
Seit Februar 2013 ist das Patientenrechtegesetz in Kraft getreten. Die Vorschriften zum Behandlungsvertrag finden Sie in den §§ 630a ff BGB
Die wesentlichen Neuerungen auf einen Blick:
- Die Informationspflichten
Gem. § 630c BGB ist der Behandelnde verpflichtet, den Patienten vor Eingriff ausführlich und detailliert über die bevorstehende Maßnahme bzw. Eingriff zu informieren. Des Weiteren muss er über erkennbare eigene Behandlungsfehler sowie Fehler des vorbehandelnden Arztes informieren, sofern dies gefragt wird. Ferner muss der Patient über bekannte und erkennbare Risiken hinsichtlich der Übernahme von Behandlungskosten durch Dritte informiert werden. Die voraussichtlichen Kosten müssen in schriftlicher Form erfolgen. - Einwilligung und Erklärung
Gem. § 630d BGB muss der Eingriff vom Patienten bewilligt werden, sonst ist der Eingriff rechtswidrig, es sei denn, dass eine Maßnahme unaufschiebbar bzw. unmittelbar erforderlich war.
Bei einwilligungsunfähigen Personen ist die Einwilligung von den Berechtigten einzuholen, das heißt bei Kindern und Minderjährigen die Eltern, bei bewusstlosen oder dementen Erwachsenen Generalbevollmächtigte oder gesetzliche Betreuer. - Dokumentation
Gem. § 630f BGB ist der Behandelnde verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. - Einsichtrechte und Abschriften der Patientenakte
Gem. § 630g BGB ist dem Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren. Des weiteren können auch Abschriften von der Akte verlangt werden, die Kosten hat der Patient zu tragen.
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