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Im Erbrecht Rechtswahl treffen!

Im Erbrecht gilt europaweit seit dem 17.08.2015 die neue EU-Erbrechtsverordnung. Dies bedeutet, dass in Todesfällen in Zukunft ausschließlich das Erbrecht des Landes, in dem sich der Erblasser vor seinem Tod gewöhnlich aufhielt, auf den Erbfall angewendet wird. Heute ist es häufig so, dass Rentner ihren Lebensabend im Ausland verbringen, da die Lebenshaltungskosten dort geringer sind. Deshalb ist es für Deutsche wichtig, dass sie ein Testament errichten und dort das Recht ihrer Staatsangehörigkeit als anwendbar erklären. Dies ist auch sinnvoll, wenn Liegenschaften deutscher Staatsangehöriger in Frankreich zum Beispiel liegen. Die EU-Erbrechtsverordnung führt dazu, dass das deutsche Recht in beiden Fällen angewendet wird und der Nachlass insoweit nicht mehr gespalten wird. Dieses deutsche Recht wird dann auch im Ausland im Erbrecht anerkannt. Eine solche Rechtswahl kann jedoch nur im Zusammenhang mit einer Verfügung von Todes wegen gewählt werden, z.B. in einem Testament oder einem Erbvertrag. Ein Testament kann man handschriftlich errichten, ein Erbvertrag ist nur gültig wenn er vor einem Notar errichtet worden ist.

Das anstehende Fest ist eine sinnvolle Gelegenheit mit der Familie die Fragen der Nachfolge zu klären.

Bei Fragen hierzu steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Solander, Prälat-Subtil-Ring 5, 66740 Saarlouis, Tel.: 0 68 31 / 73 091 zur Verfügung.

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