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Elternzeit – Elterngeld – Elterngeld Plus

Elternzeit und Elterngeld, geregelt im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), wurden zum 01.01.2007 eingeführt, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern.

Danach besteht ein Rechtsanspruch auf unbezahlte Freistellung oder Teilfreistellung gegenüber dem Arbeitgeber, die Elternzeit. Diese kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden und muss mindestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Ist der Arbeitgeber einverstanden, kann ein Anteil von 12 Monaten auch zu einem späteren Zeitpunkt (maximal bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres) übertragen werden. In Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern und einem längeren Arbeitsverhältnis als 6 Monaten besteht mitunter ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Während der Elternzeit ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nur in ganz besonderen Ausnahmen zulässig. Der Arbeitnehmer selbst kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kündigen.

Änderungen für Kinder, die ab 01.Juli 2015 geboren werden: Eltern können die Elternzeit dann in drei statt bisher zwei Zeitabschnitte aufteilen und bis zu 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen – ohne Zustimmung des Arbeitgebers. Jedoch kann dieser den dritten Abschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen, der zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt, ablehnen. Die Anmeldefrist in diesem Zeitraum wird auf 13 Wochen erhöht.

Auch bleibt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Elternzeit bei einem Wechsel des Arbeitgebers erhalten.

Dem Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung korrespondiert zum Teil ein Anspruch auf Elterngeld, für ab dem 01.07.2015 geborene Kinder auf Elterngeld Plus.

Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die ihr Kind im eigenen Haushalt betreuen und die nicht voll erwerbstätig sind, also weniger als 30 Wochenstunden arbeiten. Die Höhe des Elterngeldes beträgt mindestens 300 €, höchstens 1.800 €. Es ist einkommensabhängig und richtet sich nach dem Einkommen des betreuenden Elternteils in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt. Elterngeld in Höhe von mindestens 300 € wird auch gezahlt, wenn der Elternteil, der Elterngeld beantragt, zuvor keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Auf das Elterngeld werden keine Steuern oder Sozialabgaben fällig. Allerdings unterliegt das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt, d.h. bei der Steuererklärung wird es voll angerechnet, Freibeträge oder Freigrenzen gibt es insoweit keine. Auch wird es bei anderen staatlichen Leistungen, wie Arbeitslosengeld II, angerechnet.

Das Elterngeld wird maximal für 12 Monate gezahlt, bei Inanspruchnahme von Partnerschaftsmonaten, d.h. wenn sich beide Elternteile in der Betreuung des Kindes abwechseln oder bei Alleinerziehenden kann für zwei weitere Monate, also insgesamt 14 Monate, Elterngeld gezahlt werden.

Bei Mehrlingsgeburten ab 01.Januar 2015 besteht grundsätzlich nur ein geburtsbezogener Anspruch (d.h. einmal Elterngeld für Zwillinge, nicht zweimal), allerdings erhöht sich das Elterngeld um je 300 € für das zweite und jedes weitere Kind.

Für ab dem 01.Juli 2015 geborene Kinder wird das Elterngeld Plus eingeführt:

Ziel der Neuregelung ist die flexiblere Vereinbarung von Teilzeitarbeit und Elterngeldbezug: Statt der bisher 14 Monate kann dann für 28 Monate Elterngeld bezogen werden. Aber: das Elterngeld Plus beträgt nicht die volle Höhe des Elterngeldes, sondern lediglich die Hälfte des bisherigen regulären Elterngeldes.

Es werden neue Partnerschaftsboni eingeführt. Die Bezugsdauer des Elterngeld Plus verlängert sich um 4 Monate für jeden Elternteil, wenn beide Eltern pro Woche 25 bis 30 Stunden in Teilzeit arbeiten. Dieser Bonus gilt auch für Alleinerziehende.

Der Bezug des bisherigen Elterngeldes (als sog. Basiselterngeld) ist weiter möglich.

Zu Fragen zur Elternzeit berät Sie Frau Rechtsanwältin Elke Koster  06831/73091

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