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Die Patchwork-Familie und ihre rechtlichen Fragen

Die Patchwork-Familie ist der dritthäufigste Familientyp nach der „Kernfamilie“ und den Alleinerziehenden.

Hier leben zwei Erwachsene mit Kindern aus früheren Beziehungen zusammen.

Zum einen ist das Sorgerecht des Stiefelternteils eingeschränkt. „Du hast mir gar nichts zu sagen!“ Dies hören viele Stiefeltern von einem Kind seines neuen Lebensgefährten. Mit einer Trennung oder Scheidung ändert sich nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für gemeinsame Kinder. Der Stiefelternteil darf keine Entscheidungen für das Stiefkind treffen. Trotzdem können die leiblichen Eltern dem Stiefelternteil Vollmachten erteilen, sodass er Alltagsentscheidungen alleine treffen kann. Dies ist dann sinnvoll, wenn das Stiefkind überwiegend vom Stiefelternteil betreut wird. Das Gleiche gilt, sofern ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat. Jedoch kann der Alleinsorgeberechtigte dem verheirateten Stiefelternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes übertragen, ein sogenanntes kleines Sorgerecht, das in § 1687b Abs. 1 BGB geregelt ist. Dann kann der Stiefelternteil in eingeschränktem Umfang das Kind gesetzlich vertreten.

Davon zu unterscheiden ist der Umgang des Stiefelternteiles. Grundsätzlich gilt, dass enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben, in sogenannten sozialfamiliären Beziehungen ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben, wenn dies dem Wohl des Kindes dienlich ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine längere Wohngemeinschaft mit dem Kind bestand. Eine Überforderung des Kindes sollte wegen des möglichen Umgangstourismus nicht stattfinden. An erster Stelle stehen immer die leiblichen Elternteile, dann die Großeltern und Geschwister und dann die weiteren Bezugspersonen.

Ein Problem stellt sich immer beim Versterben eines Elternteiles, der zusammen mit seinem Kind und seinem neuen Ehegatten über längere Zeit in einem Haushalt gelebt hat. Dann steht ein Umzug zum anderen Elternteil an, den das Kind in der Vergangenheit lediglich besuchte. Dieser kann den Aufenthalt des Kindes nun alleine bestimmen. Hier hat der nichteheliche Partner die Möglichkeit zu intervenieren, wenn das Kindeswohl gefährdet ist, zum Beispiel wenn ein Wechsel das Kind zu sehr beeinträchtigt. Der Stiefelternteil kann in Ausnahmefällen die Vormundschaft für das Kind beantragen.

Eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Stiefkindern besteht nicht. Unterhaltsverpflichtet sind nämlich nur Verwandte in gerader Linie. Eine Berücksichtigung des Einkommens kommt aber dann in Betracht, wenn ein Elternteil Arbeitslosengeld II beantragt. Das Einkommen des Stiefelternteils wird deshalb berücksichtigt, da die Patchwork-Familie eine Bedarfsgemeinschaft bildet.

Sollte ein Kind adoptiert werden, so hat es die Stellung eines leiblichen Kindes mit allen Rechten und Pflichten.

Das Stiefkind kann auch einbenannt werden, wenn das Kind dies unbedingt möchte und erklären kann. Der andere Elternteil bei dem das Kind nicht lebt, hat hier ein Zustimmungsrecht. Hier ist eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Beteiligten wahrzunehmen. Zu wem hat das Kind eine tatsächlich stärkere Bindung? Oder der Aufenthalt des Vaters ist unbekannt.

Da die Stiefkinder keine gesetzlichen Erben sind, stehen ihnen auch keine Pflichtteilsansprüche nach § 2303 BGB zu. Sie können nur etwas erben, wenn sie testamentarisch bedacht werden oder ein Erbvertrag geschlossen wird. Auch Unterhaltsansprüche sind verzwickt zu handhaben.

Eine Mutter hat zum Beispiel aus einer Beziehung ein Kind und aus einer weiteren Beziehung zwei Kinder. Hier wird eine Quote der bereinigten Nettoeinkommen der Väter nach Kindesunterhalt und Selbstbehalt gezogen. Der Unterhalt berechnet sich dann im Verhältnis dieser Nettoeinkommen.

Es sind also viele Fragen, die sich in dieser sozialen Gemeinschaft stellen. Hierzu steht Ihnen Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Ottilia L. Solander mit Rat zur Seite.

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