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Bezugsberechtigung bei Lebensversicherung und privater Rentenversicherung

Häufig ist die Bezugsberechtigung von Lebensversicherungen ein Streitpunkt zwischen den gesetzlichen Erben, der im Testament festgelegten Erben und der im Versicherungsschein genannten Erben.

Das LG Coburg hat nun in seiner Entscheidung vom 15.04.2014, 22 O 598/13 für eine private Rentenversicherung festgestellt, dass für die Bezugsberechtigung allein maßgeblich ist, was im Versicherungsschein eingetragen ist. Hier hat der per Testament eingesetzte Erbe verlangt, ihm die Restsumme der privaten Lebensversicherung auszuzahlen. Die beklagte Versicherung brachte vor, in dem Begleitschreiben an die versicherte Person darauf hingewiesen zu haben, dass nach dem Tod die gesetzlichen Erben die Restbeträge erhalten würden.

Das Gericht befand in der mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung den testamentarischen Erben als bezugsberechtigt. Der Bezug auf ein Begleitschreiben sei nicht maßgeblich. In dem Versicherungsschein war die Bezugsberechtigung für den Tod nicht geregelt, so dass es bei der gesetzlichen Regelung zu verbleiben hat.

Das Gericht hat ergänzend darauf hingewiesen, dass selbst wenn die Regelung des Begleitschreibens vereinbart worden wäre, es nicht sinnhaft wäre, wenn die Versicherte einen anderen als ihren Alleinerben eingesetzt hätte.

Als Fazit ist also festzuhalten, dass der Inhalt des Versicherungsscheines die Bezugsberechtigung ausweist.

Dies gilt z. B. auch bei geschiedenen Ehegatten in Lebensversicherungsverträgen.

Es ist deshalb wichtig bei jedweder Änderung der persönlichen Lebensverhältnisse die Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen anzupassen und bei Änderungen die Bezugsberechtigung zu widerrufen und umgehend zu ändern.

Frau Rechtsanwältin Solander berät Sie umfassend zum Bezug von Lebensversicherungen und bei Änderungen Ihrer testamentarischen und privatrechtlichen Regelungen.

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